§10 Rechschaftslegung
- Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen.
- Der Verein hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß aufzustellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstellen.
- Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der Vereinszweck zu berücksichtigen.
- Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
- Der Jahresabschluß ist vom Rechnungsprüfer zu prüfen, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Der Jahresbericht des Vorstandes und der Jahresabschluß mit dem Bericht des Rechnungsprüfers sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis und zur Beschlußfassung vorzulegen.