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§10 Rechschaftslegung

D e u t s c h - B u l g a r i s c h e s F o r u m e
  1. Der Verein führt Bücher über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Ver­mögen.
  2. Der Verein hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluß aufzustellen und über das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht zu erstel­len.
  3. Bei der Führung der Bücher und der Aufstellung des Jahresabschlusses ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verfahren. Der Jahresbericht hat den Grundsätzen einer getreuen Rechenschaftslegung zu entsprechen. Dabei ist jeweils der Vereinszweck zu berücksichtigen.
  4. Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang ent­sprechenden Zeit aufzustellen.
  5. Der Jahresabschluß ist vom Rechnungsprüfer zu prüfen, der von der Mitgliederver­sammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Dieser darf nicht Mit­glied des Vorstands sein.
  6. Der Jahresbericht des Vorstandes und der Jahresabschluß mit dem Bericht des Rechnungsprüfers sind der Mitgliederver­sammlung zur Kenntnis und zur Beschluß­fassung vorzulegen.

 

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