§11 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen noch vorhandene Vereinsvermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Gibt es die bezeichnete Gesellschaft nicht mehr oder hat sie keinen Gemeinnützigkeitsstatus mehr im Zeitpunkt der Auflösung des Vereins, so dürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Berlin,
den 22. März 2000
Gunnar Hille
Schriftführer