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§4 Mitgliedschaft

D e u t s c h - B u l g a r i s c h e s F o r u m e
  1. Die Mitgliedschaft wird durch Kooptation erworben. Mitglieder können natürliche Per­sonen, andere Vereine oder Gruppierungen sowie Firmen sein. Kooptationsvor­schläge werden im Vorstand beraten und beschlossen. Sie werden der Mitglieder­ver­sammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mit­gliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Strei­chung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mah­nung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  3. Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übri­gen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen An­spruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

 

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