§6 Mitgliederversammlung
- Die
Beschlüsse der Mitglieder werden gefaßt
a) auf schriftlichem Wege oder
b) in Mitgliederversammlungen. - Eine Beschlußfassung auf schriftlichem Wege ist dann herbeizuführen,wenn in den zurückliegenden zwölf Monaten bereits eine Mitgliederversammlung stattgefunden hat. Bei Beschlußfassung auf schriftlichem Wege ist den Mitgliedern die zur Beschlußfassung gestellte Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder einen seiner Stellvertreter mitzuteilen mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Stimme zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich zu Händen des Vorsitzenden abzugeben. Für das Zustandekommen eines Beschlußes gelten die unter § 6 Abs. 5 genannten Abstimmungsquoten. Die eingegangenen schriftlichen Stimmabgaben werden durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder ausgezählt. Das Ergebnis wird den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt
- Eine Mitgliederversammlung muß mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden des Vorstands oder eines seiner Stellvertreter.
- Zu
den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entgegennahme des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins. - Die Beschlüsse zu e) und f) bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch das zum Schriftführer bestellte Mitglied des Vorstands zu erstellen.